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Das Fischereirecht in Binnengewässern
§ 1 (1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. (2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein. (3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.
§ 2 (1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden. (2) Ein selbständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.
§ 3 (1) Selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Besteht Streit über ein selbständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt. (2) Die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 134 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden. (3) Die Löschung eines selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, dass das Recht nicht besteht. (4) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist. mit Ablauf des dritten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.
§ 4 (1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, 1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird, 2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht, 3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird. (2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 (1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt. (2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. (3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.
§ 6 (1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu. (2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 7 Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes: 1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden. 2. Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.
§ 8 (1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten. (2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, dass statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischerei berechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen, 1. wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder 2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischerei berechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. (3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.
§ 9 (1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die §§ 72. 74 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt. (2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.
§ 10 (1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre. Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt. Gebäude, zum unmittelbaren Haus-. Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt. (2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat. (3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren worden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden. (4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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